Rechtsanwaltsvergütungsgesetz


Soweit eine Berechnung des Honorars im Einzelfall nicht nach einer vorher mit unserem Mandanten geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfolgt, richtet sich unser Honorar nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im RVG ist anstatt von Honorar von sog. Gebühren und Auslagen die Rede. Für die üblicherweise im Arbeitsrecht nach dem RVG anfallenden Gebühren gelten die folgenden Grundsätze: 

 

Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten hat (Gegenstandswert). Im Arbeitsrecht wird der Gegenstandswert in der Regel in Höhe des vom Arbeitnehmer verdienten Gehalts (Bruttojahresgehalt durch 12 Monate) bemessen, sofern der Wert sich nicht unmittelbar aus dem geltend gemachten Anspruch ergibt (z.B. Klage auf Zahlung einer konkret bezifferten Vergütung). So werden je nach Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein Teil des Gehalts, ein ganzes oder auch mehrere Gehälter angesetzt. Für Kündigungsschutzverfahren und ähnliche Angelegenheiten, in denen es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, beträgt der Gegenstandswert in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. 

 

Der Gegenstandswert ist lediglich die Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Auf der Grundlage des Gegenstandswertes ist anhand einer im RVG geregelten Tabelle zu entnehmen, wie hoch eine volle Gebühr (1,0) ist. Je nach Auftrag des Mandanten und nach der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeit können verschiedene Gebühren in unterschiedlicher Höhe entstehen. Typischerweise können etwa folgende Gebühren entstehen: Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, also einem Tätigwerden des Rechtsanwalts gegenüber Dritten, können eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert) und eine Einigungsgebühr (1,5 aus dem Gegenstandswert) anfallen. Bei einer Tätigkeit vor Gericht erhält der Rechtsanwalt bis zu 3,5 Gebühren, die sich nach dem Streitwert vor Gericht berechnen. Es können eine Verfahrensgebühr (1,3), eine Terminsgebühr (1,2) und eine Einigungsgebühr (1,0) entstehen. In der zweiten Instanz erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6 und die Einigungsgebühr auf 1,3. In der dritten Instanz betragen die Verfahrensgebühr 1,6, die Terminsgebühr 1,5 und die Einigungsgebühr 1,3. Neben den Gebühren fallen in der Regel Auslagen (insbes. die Umsatzsteuer) an.