Das Honorar für eine durch uns erfolgende Beratung bemisst sich stets nach einer mit unseren Mandanten vorab geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Dies gilt in der Regel auch für das Honorar für eine durch uns erfolgende außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung. In geeigneten Fällen und nach Absprache mit den Mandanten berechnen wir das Honorar für eine durch uns erfolgende außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung ohne den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Zu beachten ist, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz sowie auch im außergerichtlichen Bereich jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt. Anders als im gewöhnlichen Zivilprozess muss die unterlegene Partei die Rechtsanwaltskosten insoweit nicht erstatten. Erst ab der 2. Instanz kommt ein Erstattungsanspruch gegen die unterlegenen Partei in Betracht; dieser ist jedoch auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt.