Von DR. ARTUR KÜHNEL, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das LAG Hamburg damit und mit einem geänderten Handling von Einwurfeinschreiben durch die Deutsche Post befasst. Auch diese Entscheidung zeigt, dass von der Zustellung wichtiger Erklärungen durch Einwurfeinschreiben abzuraten ist.
Anm.: Dieser Blogbeitrag ist in leicht abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Zugang von Erklärungen durch Einwurfeinschreiben: nunmehr noch problematischer
Thema
Eine rechtlich erhebliche Erklärung, die ggü. einem Empfänger abzugeben ist, wird als sog. empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt z.B. für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die stets eine sog. verkörperte Willenserklärung ist, da für die Kündigung nach § 623 BGB die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB gilt (sog. wet-inked, also „Tinte auf Papier“). Dies betrifft im Übrigen nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer, wenn sie derartige Erklärungen ggü. dem Arbeitgeber abgeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG vom 20.6.2024 – 2 AZR 213/23 Rn. 10 m.w.N.) und auch des BGH (vgl. BGH vom 6.10.2022 – VII ZR 895/21 Rn. 16 m.w.N.) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen (die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts ist für den Zugang hingegen nicht erforderlich). Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.
Nach allgemeiner Auffassung trägt der Erklärende für den ihm günstigen Umstand des Zugangs beim Empfänger die Darlegungs- und Beweislast. Gelingt dem Erklärenden dies im Streitfall nicht, ist seine Erklärung unwirksam. Vor allem genügt es nicht, nur die Abgabe der Erklärung (Absendung), nicht aber auch deren Zugang zu beweisen.
Immer wieder ist gerade auch der Zugang mittels Einwurfeinschreibens, das wie ein einfacher Brief eingeworfen wird, wobei dieser Umstand abrufbar bei der Post dokumentiert wird, Gegenstand von Diskussionen und gerichtlichen Entscheidungen. Auch bisher schon ist fraglich, ob damit ein nachweisbarer Zugang bewirkt werden kann.
Bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung: Anscheinsbeweis?
Laut BGH kann der Beweis des Zugangs bei einem Einwurfeinschreiben zwar nicht bereits durch Vorlage des Einlieferungsscheins geführt werden. Dieser belegt nur die Absendung. Für den Absender streitet beim Einwurfeinschreiben aber nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten wurde (vgl. BGH vom 27.9.2016 – II ZR 299/15 Rn. 33; BGH vom 11.5.2023 – V ZR 203/22 Rn. 8). Bei Einhaltung dieses Verfahrens ist der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.
Das BAG hingegen hat ausdrücklich offengelassen, ob es dieser Rechtsprechung des BGH folgt (BAG vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24; mehrere LAG haben dies bisher unterschiedlich beurteilt, vgl. Nachweise etwa bei ErfK/Müller-Glöge, 26. Aufl. 2026, BGB § 620 Rn. 54). Im konkreten Fall musste das BAG dies nicht entscheiden, da der Vortrag der Arbeitgeberin nicht ausreichend war. Insbesondere genügte der von der Arbeitgeberin lediglich vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich waren, zusammen mit einem im Internet abgefragten Sendungsstatus („Die Sendung wurde am … zugestellt.“) für einen Beweis des ersten Anscheins, dass das Schreiben der Arbeitnehmerin tatsächlich zugegangen ist, nicht. Es sei nicht festgestellt, welches Verfahren der Post für die Zustellung des Einwurf-Einschreibens zur Anwendung gekommen sei. Die Arbeitgeberin habe zudem den Auslieferungsbeleg nicht vorgelegt und sei hierzu wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs auch nicht mehr in der Lage. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Darstellung des Sendungsverlaufs ohne Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründeten laut BAG aber keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Es fehle an Angaben über die Person des den Einwurf bewirkenden Postbediensteten sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung.
Aktuelle Entscheidung des LAG Hamburg
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich nunmehr das LAG Hamburg mit dem streitigen Zugang einer Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM, vgl. § 167 Abs. 2 SGB IX) mittels Einwurfeinschreibens zu befassen (LAG Hamburg vom 14.7.2025 – 4 SLa 26/24). Ohne Nachweis des Zugangs der Einladung zum bEM bestehen deutlich strengere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hins. der Verhältnismäßigkeit der Kündigung. Vor allem muss er darlegen und beweisen, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Andernfalls ist die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Das LAG hat herausgearbeitet, dass sich das Verfahren der Deutschen Post bei der Zustellung des Einwurfeinschreibens geändert hat. Wörtlich führt das LAG dazu aus (Rn. 96 ff.):
In der Vergangenheit erfolgte die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers, wobei der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ von der Sendung abzog und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg klebte. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Bei Einhaltung dieses Verfahrens hat der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis dafür angenommen, dass die Sendung in den Briefkasten eingelegt worden ist (vgl. …).
Inzwischen scannt der Postangestellte die Einlieferungsnummer des Einschreibens (Strichcode auf dem Aufkleber auf der Sendung, den der Absender aufgeklebt hatte) mit seinem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scannersystem hinterlegt. Sodann unterschreibt der Postangestellte auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so diesen Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zustellende beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Nach den Vorgaben der Deutschen Post hat er sich zuvor zu vergewissern, dass der Name des Empfängers an dessen Hausbriefkasten steht.
Auf der Reproduktion des Zustellbelegs sind die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst. Ferner stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten „Empf“, „EmpfBev“ und „And.EmpfBer“ zur Verfügung. Hinter dem Titel Empfangsbestätigung steht der Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“
Im konkreten Fall hat das LAG Hamburg entschieden, dass bei diesem Sachverhalt (geändertes Verfahren) kein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Einladung zum beM streitet. Dies begründet das LAG wie folgt (Rn. 100 ff.):
Der Geschehensablauf einer solchen Zustellung ist schon nicht derart typisch, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlören. Zwar erhöht die Vorgabe der Deutschen Post, die Sendung erst nach individueller Prüfung einzuwerfen, die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung. Letztlich hängt die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung aber von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab, etwa davon, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben- oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt ist oder nicht. Insbesondere ist das Abscannen des Strichcodes – anders als das Abziehen des Peel-Off-Etiketts – auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand hält, was die Gefahr eines Fehlwurfs erhöht, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen hat, bevor er die Sendung in den Briefkasten legt.
Jedenfalls aber ist bei der vorliegenden Gestaltung des Zustellbelegs unklar, welcher konkrete Geschehensablauf damit dokumentiert sein soll. Weder die Adresse noch die Uhrzeit der Zustellung lassen sich dem Zustellbeleg entnehmen. Den genauen Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten kann der Postkunde selbst unter Angabe der Sendungsnummer nicht erfragen (anders nach LAG Rheinland-Pfalz, welches dennoch keinen Anscheinsbeweis angenommen hat, noch im Jahr 2012, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2019 – 5 Sa 18/13 –, Rn. 46). Denn nach dem Vortrag der Beklagten wird lediglich das Datum automatisch im System hinterlegt. Auch welche Adresse auf der Sendung als Empfängeradresse angebracht war, lässt sich danach dem Dokumentationssystem der Deutschen Post nicht entnehmen. Zudem sind als Empfangsbestätigung zwei Zustellvarianten angegeben, nämlich die Übergabe an den Empfangsberechtigten und das Einlegen in dessen Empfangsvorrichtung.
Würde ein solcher Zustellbeleg (bzw. dessen Reproduktion) für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten. Denn dies würde voraussetzen, dass er zumindest weiß, welche Zustellvariante im konkreten Fall gewählt wurde. Angesichts der zweideutigen Beschreibung der Empfangsbestätigung bleibt jedoch unklar, ob der Zustellungsempfänger zu entkräften hat, dass die Sendung in seinen Briefkasten eingelegt wurde oder dass die Sendung einem Empfangsberechtigten übergeben wurde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nicht angekreuzt wurde, welchem Empfangsberechtigten die Sendung ggf. übergeben worden sein soll.
Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht das hohe praktische Bedürfnis danach, den Nachweis des Zugangs einer Sendung mit einem von der Deutschen Post hierfür zur Verfügung gestellten Verfahren nachweisen zu können. Allerdings rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Anscheinsbeweiseses. Im Übrigen stellt die Deutsche Post ein solches Verfahren mit dem Übergabe-Einschreiben, bei welchem der Empfänger den Zugang quittiert, anderenfalls der Absender über das Scheitern der Zustellung informiert wird, zur Verfügung. Bei zeitkritischen Zustellungen verbleibt im Übrigen die Zustellung per Boten.
Das LAG hat im Übrigen auch noch den für den Zugang der Einladung zum bEM als Zeugen benannten Zusteller vernommen. Jedoch war dessen Aussage unergiebig. Weder konnte er sich an die konkrete Zustellung erinnern. Noch konnte er bestätigen, dass es sich bei der Unterschrift auf der Reproduktion des Zustellbelegs um seine Unterschrift handelte. Noch konnte er sagen, ob er normalerweise so unterschreibt, wie man es dort sieht. Auch hat er nicht geschildert, dass er bei der Zustellung von Einwurfeinschreiben immer einen ganz bestimmten Ablauf einhalten würde.
Infolgedessen hat das LAG im konkreten Fall den Zugang der Einladung zum bEM verneint, die Kündigung als unverhältnismäßig und damit als unwirksam angesehen.
Fazit und Einordnung
Nachdem es auch bisher schon ein Risiko bedeutete, wichtige empfangsbedürftige Erklärungen per Einwurf-Einschreiben zuzustellen, hat sich dieser Befund durch die aktuelle Entscheidung des LAG Hamburg nicht verbessert. Im Gegenteil. Nicht nur, dass das BAG bisher offen gelassen hat, ob es – wie der BGH und verschiedene LAG – einen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens bei Vorliegen aller dafür benötigten Voraussetzungen bejahen würde. Durch das geänderte Verfahren der Deutschen Post bei der Zustellung von Einwurfeinschreiben stehen nunmehr bereits die Grundlagen, auf Basis derer bisher vom BGH und verschiedenen LAG der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens angenommen worden ist, in Zweifel. Die rechtlichen Unsicherheiten haben sich somit vergrößert.
Das LAG Hamburg hat die Revision zum LAG zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und wird beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 184/25 geführt. Das BAG wird also wohl Gelegenheit bekommen, nicht nur die von ihm bisher offen gelassene Fragestellung zu entscheiden, sondern dies auch auf Grundlage des geänderten Verfahrens der Deutschen Post bei der Zustellung von Einwurfeinschreiben zu tun. In der Literatur wird die Argumentation des LAG Hamburg auch bereits kritisch hinterfragt (vgl. Anm. von Ante NZA-RR 2025, 702).
Jedenfalls bis zu einer ggf. (hinreichende) Rechtssicherheit bringenden Entscheidung des BAG gilt, wie bisher schon, also weiterhin: Es ist von einer – im Zweifel auch nachzuweisenden – Zustellung wichtiger Erklärungen, wie insbes. Kündigungsschreiben und Einladungen zum bEM, mittels Einwurfeinschreiben nachdrücklich abzuraten. Vielmehr ist die persönliche Übergabe unter Zeugen oder die gut vorbereitete und umgesetzte Zustellung durch Boten vorzunehmen.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
E-Mail: [email protected]

Kommentar schreiben