Vertrauensarbeitszeit: Was ist das eigentlich?

Von DR. ARTUR KÜHNEL, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner

Vertrauensarbeitszeit: Was ist das eigentlich? Und vor allem: Was ist es nicht? Und welche Folgen hat das zutreffende Verständnis von Vertrauensarbeitszeit (oder kann es jdf. haben)? Nachfolgend ein kurzer Überblick dazu:


 

Mancher meint:

Vertrauensarbeitszeit bedeutet nach einem zum teilweise anzutreffenden Verständnis angeblich:

  • Es ist keine Dauer der Arbeitszeit vereinbart.
  • Beschäftigte entscheiden selbst, wie viel sie arbeiten.
  • Die Arbeit muss eben nur erledigt werden.

Das ist falsch!

 

Richtig ist:

Vertrauensarbeitszeit bedeutet vielmehr: Der Arbeitgeber ...

  • verzichtet auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • und er vertraut darauf, dass die Beschäftigten die vereinbarte Dauer der Arbeitspflicht auch ohne Kontrolle erfüllen werden.

“Wer sagt das denn?“

Dies sagt so das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG v. 23.9.2015– 5 AZR 767/13). Und auch im (bisher nicht weiter umgesetzten) Entwurf zur Änderung des ArbZG aus April 2023 zur Umsetzung der Zeiterfassungspflicht ist dies so enthalten.

 

Folgen?

Das zutreffende Verständnis von Vertrauensarbeitszeit hat natürlich Folgen hat (oder kann es jdf. haben):

  • Die Vertrauensarbeitszeit ändert nichts an dem von den Beschäftigten geschuldeten Umfang der Arbeitszeit (”Wieviel?”).
  • Eine (Kontroll-)Freiheit besteht - im Rahmen betrieblicher Regeln - “nur” bei der Lage/Verteilung der Arbeitszeit (”Wann?”).
  • Vertrauensarbeitszeit steht somit z.B. weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung von Zeitguthaben aus (so: BAG v. 23.9.2015 – 5AZR 767/13 und v.26.6.2019 – 5 AZR452/18).
  • Können Beschäftigte in Vertrauensarbeitszeit „Überstunden“ aufgrund der ihnen zugewiesenen Arbeitsmenge nicht selbstbestimmt ausgleichen, sind diese Stunden zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen (so: BAG v. 26.6.2019 – 5AZR 452/18).
  • Arbeitgeber müssen die zur Prüfung der Einhaltung des ArbZG erforderlichen Daten (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) dem Betriebsrat auch bei Vertrauensarbeitszeit geben und somit kennen (so: BAG v. 6.5.2003 – 1ABR 13/02).

Beraterhinweis:

Ein unzutreffendes Verständnis von Vertrauensarbeitszeit kann problematisch werden. Arbeitgeber können mit unerwarteten Forderungen konfrontiert werden. Arbeitnehmer können sich entweder zu viel aufbürden (und das ohne Kompensation) oder in der Fehlvorstellung, ein konkreter Umfang der Arbeitszeit sei nicht geschuldet, (viel) zu wenig arbeiten.

DR. ARTUR KÜHNEL
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
Tel.: +49 40 34 80 99 0
E-Mail: kuehnel@vahlekuehnelbecker.de

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