Von DR. ARTUR KÜHNEL, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
Das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung im Betrieb (inkl. etwaiger damit verbundener Wege) ist grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeit. Dienstkleidung ist besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber oder einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann.
BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer aktuellen Entscheidung erneut über Fragen der Vergütungspflicht für Umkleide- und Wegezeiten zu entscheiden. Im konkreten Fall ging es um das vorgeschriebene Tragen einer Dienstkleidung des klagenden Krankenpflegers im Krankenhaus.
In der vorliegenden Entscheidung hat das bestätigt, dass der Arbeitnehmer beim An- und Ablegen einer vorgeschriebenen, besonders auffälligen Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit leistet und dass das Umkleiden und Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege somit vergütungspflichtig ist (es sei denn, dass zur Vergütungspflicht - zumindest tariflich - etwas anderes vereinbart ist). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Dienstkleidung im Betrieb an- und abgelegt werden muss. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers - auch zum Aufsuchen der Umkleideräume - beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit. Insoweit hat das BAG u.a. an zwei Urteile aus dem Jahr 2016 angeknüpft (BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 186/16; BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15). Diese beiden Urteile wurden in diesem Blog bereits vorgestellt (siehe hierzu den Blogbeitrag Aktuelles vom BAG: Vergütungspflicht für Umkleidezeiten im Betrieb?).
Bisher hatte das BAG zu der Frage, wann eine Dienstkleidung "auffällig" ist, folgende Linie vertreten (vgl. BAG, Beschluss v. 17.11.2015 – 1 ABR 76/13): Es handelt sich um eine besonders auffällige Dienstkleidung, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehöriger seines Arbeitgebers erkannt werden kann. Eine solche Zuordnungsmöglichkeit besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden. Hierfür kommt es – unabhängig von der Größe der Schriftzüge oder Logos – nur auf deren Erkennbarkeit an.
In der aktuellen Entscheidung hat das BAG seine diesbezügliche Rechtsprechung jedoch präzisiert und modifiziert:
- Eine Dienstkleidung ist danach nicht nur dann besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet werden kann. Die Dienstkleidung ist darüber hinaus auch dann besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer, wenn er einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann, ohne einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet werden zu können. Denn der Arbeitnehmer habe bereits an einer solchen Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Das Ankleiden mit der Dienstkleidung ist dann lediglich fremdnützig und damit vergütungspflichtige Arbeitszeit. Anmerkung: Im konkreten Fall ging es um ausschließlich in weißer Farbe gehaltene Krankenhauskleidung ohne Emblem und ohne Schriftzüge.
- Keine ausschließliche Fremdnützigkeit und damit keine Vergütungspflicht sind laut BAG aber trotz besonders auffälliger Dienstkleidung dann gegeben, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, er sich aber entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An-und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet.
Beraterhinweis: Der aktuellen Entscheidung ist zuzustimmen. Sie ist ein weiterer Schritt zu mehr Rechtsklarheit bei der rechtlichen Bewertung der Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.
Zu beachten ist, dass die Vergütungspflicht von Umkleide- und Wegezeiten - zumindest tariflich - anderes geregelt und ggf. auch ausgeschlossen werden kann (siehe dazu bereits eingangs genannte Entscheidung BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15).
Das BAG hat zudem darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung der erforderlichen Dauer der Umkleide- und Wegezeiten ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen ist, der Arbeitnehmer diese also nicht frei selbst bestimmen kann. „Erforderlich“ ist nur die Zeit, die er für das Umkleiden und den Weg zur und von der Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. Und steht fest, dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann der Arbeitnehmer den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht darlegen/beweisen, muss das Gericht die Zeiten schätzen.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
E-Mail: kuehnel@vahlekuehnelbecker.de
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