(Offensichtliche) Verkennung des Betriebsbegriffs: nur Anfechtung oder auch Abbruch der Betriebsratswahl möglich?

Von DR. ARTUR KÜHNEL, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner

In Anknüpfung an den Blogbeitrag Betriebsratswahl: „Standortübergreifende“ Neuwahl zur Ausweitung der Mitbestimmung im Konzern? geht der vorliegende Blogbeitrag folgender Frage nach: Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber, wenn eine (offensichtliche) Verkennung des Betriebsbegriffs vorliegt? Kann er neben einer Anfechtung der Wahl auch bereits im Vorfeld bzw. zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl vorbeugend eingreifen (insbes. mit dem Ziel des Abbruchs der Wahl)?


Der Blogbeitrag Betriebsratswahl: „Standortübergreifende“ Neuwahl zur Ausweitung der Mitbestimmung im Konzern? kam zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat eines Standortes eines Konzernunternehmens im Falle einer außerordentlichen oder ordentlichen Neuwahl die Mitbestimmung im Konzern nicht dadurch ausweiten kann, dass er eine gemeinsame Betriebsratswahl auch für einen weit entfernten betriebsratslosen Standort eines anderen Konzernunternehmens initiiert, auch wenn beide Standorte eine einheitliche Leitung in allen wesentlichen sozialen und personellen Fragen haben.

 

Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten hat aber der Arbeitgeber, wenn so eine (offensichtliche) Verkennung des Betriebsbegriffs vorliegt? Kann eine derart "falsche" Wahl von vornherein verhindert werden? Kann ein Abbruch der Wahl erzwungen werden?

 

1. Wahlanfechtung

Für die Korrektur von Fehlern bei der Betriebsratswahl sieht das Gesetz in § 19 BetrVG in erster Linie das Wahlanfechtungsverfahren vor. Die Anfechtung kann darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Nicht jeder Verstoß, sondern nur ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften berechtigt zur Anfechtung. Die sog. Verkennung des Betriebsbegriffs wird als ein solcher, zur Anfechtung berechtigender Verstoß angesehen.  

 

Das Wahlanfechtungsverfahren ist zumeist jedoch ungeeignet, weil es erst im Nachhinein durchgeführt wird und (aufgrund der erforderlichen Rechtskraft der Entscheidung) den bei der Wahl begangenen Fehler viel zu spät korrigieren könnte. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl hat keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zu einer rechtskräftig den Wahlfehler feststellenden und den gewählten Betriebsrat daraufhin auflösenden gerichtlichen Entscheidung führt der gewählte Betriebsrat die Geschäfte also mit allen Rechten und Pflichten; auch geschlossene Betriebsvereinbarungen werden und bleiben gültig.

 

2. Zuordnungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG

Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so kann u.a. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§ 18 Abs. 2 BetrVG). Um etwaige Wahlanfechtungen möglichst zu vermeiden, können vor der Wahl die wichtigsten Fragen geklärt werden, wie z.B., ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden oder ob Betriebsteile nach § 4 S. 1 BetrVG als selbständig gelten oder zum Hauptbetrieb zu rechnen sind. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann auch außerhalb des Wahlverfahrens jederzeit herbeigeführt werden. Eine im Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangene rechtskräftige Entscheidung hat bindende Rechtskraft („präjudizielle Bindungswirkung“). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist solange bindend, als die Voraussetzungen, von denen sie ausgegangen ist, sich nicht ändern.

 

Aufgrund der Wirkung erst ab rechtskräftiger Entscheidung ist das Zuordnungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG somit ebenfalls regelmäßig ungeeignet, bereits im Vorfeld oder zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl korrigierend einzugreifen.

 

3. Feststellung der Nichtigkeit der Wahl

Von der nur im Wege des Wahlanfechtungsverfahrens möglichen Geltendmachung der Ungültigkeit der Wahl sind die seltenen Fälle zu unterscheiden, in denen die Wahl schlechthin nichtig ist. Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt. Erforderlich ist ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln. Ob ein Verstoß offensichtlich ist, ist nicht vom Standpunkt eines Außenstehenden sondern desjenigen zu beurteilen, dem der Wahlvorgang selbst bekannt ist, weil er mit den Betriebsinterna vertraut ist.

 

Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft. Der Betriebsrat hat rechtlich nie bestanden. Seine Handlungen sind rechtsunwirksam. Die Nichtigkeit einer solchen Wahl kann von jedermann, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden. Hierauf kann sich jedermann berufen, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse hat. Dazu gehören auf jeden Fall die Anfechtungsberechtigten nach § 19 Abs. 2 BetrVG (also auch der Arbeitgeber). Die Nichtigkeit kann auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren festgestellt werden.

 

Zwar wird die Verkennung des Betriebsbegriffs als ein zur Anfechtung berechtigender Verstoß (vgl. Fitting BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 19 Rn. 22 m.w.N.), grundsätzlich aber nicht als Grund angesehen, der zur Nichtigkeit der Wahl führt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu wörtlich ausgeführt (BAG vom 27. Juli 2011, 7 ABR 61/10, Rn. 42 m.w.N.; siehe zuletzt auch BAG vom 15. Oktober 2014, 7 ABR 53/12, Rn. 66 m.w.N.): „Der Ausnahmefall einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl ist bei einer Wahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wird, grundsätzlich nicht anzunehmen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht.“ 

 

Das bedeutet zunächst, dass im „gewöhnlichen Normalfall“ eine Verkennung des Betriebsbegriffs nicht zur Nichtigkeit der Wahl führt. Jedoch ist dabei zu beachten, dass das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Rechtsprechung die Begriffe „grundsätzlich“, „in der Regel“ und „regelmäßig“ verwendet. Das bedeutet, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs in einem besonders gelagerten Fall ausnahmsweise doch zur Nichtigkeit der Wahl führen kann. Gemessen an den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts muss dieser Ausnahmefall dadurch gekennzeichnet sein, dass die Bestimmung des Betriebsbegriffs und seine Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ausnahmsweise eben nicht die vom Bundesarbeitsgericht genannten, gewöhnlich bestehenden Schwierigkeiten bereitet. Vielmehr muss die Verkennung des Betriebsbegriffs so grob und offensichtlich sein, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl eben nicht besteht. Eine solche, ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Wahl führende Verkennung des Betriebsbegriffs hat in einem Fall das Arbeitsgericht Hamburg angenommen (ArbG Hamburg vom 5. April 2006, 11 GaBV 1/06). Das Arbeitsgericht Hamburg hat in dem konkreten Fall angenommen, dass es nicht nur im Ergebnis an den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsratswahl – also den Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs der beteiligten Arbeitgeberinnen – fehlt, sondern dass sachliche Anzeichen dafür, dass die beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten würden, nicht einmal erkennbar sind.

 

Wenn es sich bei den Standorten, für die ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden soll, wegen der offensichtlichen räumlich sehr weiten Entfernung von z.B. mehreren hundert km auf den ersten Blick erkennbar um unterschiedliche betriebsratsfähige Einheiten im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG handelt, spricht dies dafür, dass die Bestimmung des Betriebsbegriffs in so einem Fall und die Anwendung dieses Begriffs auf die konkrete betriebliche Organisation ausnahmsweise eben nicht die vom Bundesarbeitsgericht genannten, gewöhnlich bestehenden Schwierigkeiten bereitet. Dann aber ist diese Verkennung des Betriebsbegriffs grob und offensichtlich, so dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht. Dies führt ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Wahl.

 

Selbst wenn man die Nichtigkeit der Wahl bei der vorliegenden Fallgestaltung einer offensichtlichen Verkennung des Betriebsbegriffs annehmen würde, wäre ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Wahl feststellen zu lassen, aufgrund seiner gewöhnlichen Dauer nur bedingt geeignet, bereits im Vorfeld oder zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl korrigierend einzugreifen.

 

4. Korrektur bzw. Abbruch der Wahl im einstweiligen Verfügungsverfahren? 

Es stellt sich also die Frage, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Korrektur einzelner Wahlhandlungen bzw. sogar auf Abbruch der derart "falsch" eingeleiteten Wahl Aussicht auf Erfolg hätte.

 

Es ist allgemein anerkannt, dass in besonderen Ausnahmefällen durch eine einstweilige Verfügung auch ein vorzeitiger Abbruch der Wahl und die Einleitung einer neuen Wahl aufgegeben werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass ein vorzeitiger Abbruch der Wahl nur im Fall der Nichtigkeit der Betriebsratswahl zulässig ist; die bloße Anfechtbarkeit der Wahl genügt nicht (so BAG vom 27. Juli 2011, 7 ABR 61/10, unter Verwerfung der bis dahin von einigen Landesarbeitsgerichten vertretenen Auffassung, dass ein Abbruch der Wahl auch bei „sicherer“ Anfechtbarkeit möglich sei).

 

Wie bereits ausgeführt worden ist, führt eine Verkennung des Betriebsbegriffs im „gewöhnlichen Normalfall“ nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Wenn die Verkennung des Betriebsbegriffs in einem besonders gelagerten Fall ausnahmsweise doch zur Nichtigkeit der Wahl führen sollte, dann hat auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Aussicht auf Erfolg.

 

5. Ergebnis 

Im Ergebnis kann der Arbeitgeber bei einer Verkennung des Betriebsbegriffs neben einer Anfechtung der Wahl nur ausnahmsweise bereits im Vorfeld bzw. zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl vorbeugend eingreifen und vor allem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abbruch der Wahl stellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Verkennung des Betriebsbegriffs so offensichtlich ist, dass sie ausnahmsweise nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt.

DR. ARTUR KÜHNEL
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
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E-Mail: kuehnel@vahlekuehnelbecker.de

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